DG Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 23.06.2016

Am 1. Juli 2016 hat die DG eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Gesundheit verfasst wie folgt:

Sehr geehrter Herr Hiddemann,

vielen Dank für die Übersendung des o. g. Referentenentwurfs und die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.

Grundsätzlich begrüßt die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten - Selbsthilfe und Fachverbände e. V. die vorgesehenen Änderungen, die dazu führen können, die Qualität bei der Hilfsmittelversorgung für die Versicherten zu erhöhen.

Die Patientenbeteiligungsrechte sind aus Sicht der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten an einigen Stellen des Gesetzes allerdings noch nicht ausreichend ausgestaltet. Insbesondere bitten wir darum, den § 140 f Abs. 4 SGB V dahingehend zu konkretisieren, dass

• die Rechte der Interessenvertreter nach § 140 f in allen Bereichen (GKV-Spitzenverband, Krankenkassen und Leistungserbringer), welche die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln betreffen, durch eine durchgängige Beteiligung der Interessenvertreter (Patientenvertreter) gesichert werden.

• Das in der Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV) geregelte Verfahren sollte insofern konkretisiert werden, dass auch die Legitimierung der sachkundigen Personen (Patientenvertreter) bei den Beratungen zu § 140 f Abs. 4 geregelt wird.

• Die Beteiligung der benannten Patientenvertreter sollte die rechtzeitige und vollständige Zustellung aller Unterlagen einschließen, die die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und die Sicherung der Qualität in der jeweiligen zu beratenden Produktgruppe betreffen. Dazu gehören auch die zugrundeliegenden Unterlagen der Hersteller zu den Hilfsmitteln (Produktbeschreibungen und Produktpreise) sowie die Kriterien (Anforderungen an Produkte und Stand der Technik), die zur Einbeziehung des jeweiligen Produktes führen. Den Patientenvertretern ist eine ausreichende Zeitvorgabe zur schriftlichen Stellungnahme und eine anschließende mündliche Erörterung zu gewährleisten.

 

Begründung:

So wie wir es bisher wahrnehmen, gelten die Regelungen der PatBeteiligungsV

(3) 1Die Beteiligung nach § 140f Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch muss frühzeitig erfolgen. 2Dazu werden den in § 2 Abs. 1 genannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

nur für den G-BA, nicht aber für die anderen im § 140 f Abs. 4 dargestellten Bereiche.

(4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2, § 84 Abs. 7 Satz 6, § 112 Absatz 5, § 115 Abs. 5, § 124 Abs. 4, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6, §§ 132a, 132c Absatz 2, § 132d Abs. 2, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit. 2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 3Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.

Die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten ist weder nach § 2 Abs. 1 genannt noch nach § 3 anerkannt. Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat im Mai 2015 festgestellt (L 1 KR 241/ 13 KL), dass der DBR sich in der Ausübung seiner Beteiligungsrechte lediglich intern der Fachkunde seiner Mitgliedsverbände bedient. Auch die vollständige Herausgabe der Unterlagen an die im Anhörungsverfahren beteiligten Patientenvertreter ist damit nicht gegeben. (Anlage)

Die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten schlägt daher vor, dass

• entweder im Gesetz bzw. in der Verordnung klargestellt wird, dass der DBR sachkundige Personen legitimieren kann, die dann für ihn in den Anhörungen auftreten (so wie der DBR das auch im G-BA regelt) oder
• die DBR-Mitgliedsverbände selber nach § 3 der PatBeteiligungsV als anerkannte Organisationen aufgenommen werden.

Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Anregungen annehmen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Renate Welter

Das .pdf zum Download finden Sie  hier.
 

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