Deutsches Ehrenamt e.V. informiert: Insolvenzrecht & Ehrenamtspauschale

Insolvenzrecht

Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand

Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurde der neue § 15a in die Insolvenzordnung eingefügt.

Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen – also auch Vereine – und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Vereinsvorstand. Nach § 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vereinsvorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft, haftet er geschädigten gläubigern mit seinem Privatvermögen. Die Neuregelung des Insolvenzrechts verschärft diese Regelung:

· Der Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.
· Stellt der Vorstand den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, drohen ihm Geld- und Freiheitsstrafen (von bis zu drei Jahren).

Beachten Sie: War der Vorstand bisher nur einem zivilrechtlichen Haftungsrisiko ausgesetzt, drohen ihm jetzt auch strafrechtliche Konsequenzen. Eine Entlastungsregelung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände gibt es hier bisher nicht.


Ehrenamtspauschale

BMF verlängert Frist zur Satzungsänderung im Verein

Vergütungen an Vorstandsmitglieder sind schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung die Unentgeltlichkeit (Ehrenamtlichkeit) der Tätigkeit vorschreibt. Für viele Vereine mit entsprechender Bindung in der Satzung wurde das erst mit Einführung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) ein Thema. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte deswegen in seinem Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a EStG vom 25. November 2008 eine Übergangsfrist festgelegt, um solche Ehrenamtlichkeitsklauseln in der Satzung zu ändern. Stichtag für die Satzungsanpassung war der 31.März 2009. Diese Frist hat das BMF jetzt bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Wird die Satzung bis zum 30. Juni angepasst, ist eine bis zum 25. November 2008 gezahlte Ehrenamtspauschale ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit.

Weitere Informationen unter www.deutsches-ehrenamt.de

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