Kostenübernahme für Rauchwarnmelder: Rechtsklarheit für hörgeschädigte Menschen

Pressemitteilung der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung: Urteil des Bundessozialgerichts bedeutet einen Schritt in Richtung mehr Teilhabe

Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder für gehörlose Menschen übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem Urteil vom 18.06.2014 entschieden. Geklagt hatte ein stark hörgeschädigter Mann aus Schleswig-Holstein, bekannt geworden war das Urteil in dieser Woche durch seine Anwältin. Die Rauchwarnmelder mit Lichtsignalen waren dem Kläger zuvor vertragsärztlich verordnet worden, die zuständige Krankenkasse hatte die Kostenübernahme jedoch abgelehnt. Sie hatte argumentiert, dass Rauchmelder kein Grundbedürfnis seien.

Das BSG begründete die Entscheidung damit, dass spezielle Rauchmelder einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis dienten und in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben seien. Sie ermöglichten gehörlosen Versicherten in der angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges und selbstständiges Wohnen. Damit sei entgegen der Argumentation der Krankenkasse ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen. Das Gericht hob mit dem Urteil vorhergehende Entscheidungen des Sozialgerichts Hamburg und des Landessozialgerichts Hamburg auf, die die Ausstattung mit Rauchmeldern als individuelle und private Gefahrenabwehr einstuften, für die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen müssten.

Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele, begrüßt diese Entscheidung. Sie bedeute einen Schritt in Richtung verbesserter Teilhabe für hörgeschädigte Menschen. Das BSG erkenne das selbständige Wohnen als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens behinderter Menschen an. Zudem sei durch die Entscheidung eine klare Festlegung getroffen worden, unter welchen Voraussetzungen die Krankenkassen die Kosten für Rauchwarnmelder übernehmen müssten. Viele gehörlose Menschen hatten sich in der Vergangenheit nach einer Ablehnung durch ihre Krankenkasse an die Sozialhilfeträger gewandt - diese hatten an die Krankenkasse zurückverwiesen. Das Urteil des BSG legt nun klar fest, dass es sich bei Rauchmeldern für Gehörlose ganz klar um ein Hilfsmittel nach § 33 SGB IV handle - und damit die Kassen in der Pflicht seien. „Mit der Entscheidung ist das Hin und Her zwischen Krankenkassen und Sozialhilfeträgern auf Kosten der Betroffenen nun endlich beendet“, so Verena Bentele.

Das BSG-Urteil finden Sie hier.

 

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