Insolvenzrecht
Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand
Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurde der neue § 15a in die Insolvenzordnung eingefügt.
Das Persönliche Budget wird seit einiger Zeit von vielen Menschen mit Behinderungen und solchen, die sich für diese einsetzen, diskutiert. Was bedeutet das Persönliche Budget genau? Und welche Chancen beinhaltet das Persönliche Budget für hörgeschädigte Menschen?
Immer wieder taucht die Frage auf, wann und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet – muss er es überhaupt? Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein „e.V.“ ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet, was hieße, dass sich der Vorstand „zurücklehnen“ kann, da ihm ja nichts passiert.
Wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt die Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Telefon- und Fahrtkosten) ist jedoch zulässig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wird Frauen und Männer im Arbeits- und Geschäftsleben vor Diskriminierungen schützen. Sie dürfen wegen ihrer Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung nun nicht mehr benachteiligt werden.
Hier finden Sie den gesamten Gesetzestext
des Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Gesetzestext SGB IX
Hier finden Sie das Behindertengleichstellungsgesetz
Hier finden Sie die Kommunikationshilfeverordnung