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(3) Synopse

Landesgleichstellungsgesetze für Menschen mit Behinderung
hier: Vergleich der Auswirkungen auf die Situation von hörbehinderten Menschen auf Länderebene


Bundesland und Gesetz Grundsätzliches zur Anerkennung Kostenübernahme gegenüber Trägern Gebärdensprache und Schule Sonstiges
(1) Bayern
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze
(vom 25.6.03, Inkrafttreten zum 1.8.2003)
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2
Anerkennung der DGS (Deutsche Gebärdensprache) als eigenständige Sprache, lbG (lautsprachbegleitende Gebärden) als Kommunikationsform der deutschen Sprache
§ 6 Abs. 3 das Recht hörbehinderter und sprachbehinderter Menschen, DGS oder lbG zu verwenden, auch andere geeignete Kommunikationshilfen

§ 11 Abs. 1
ggü. Trägern öffentlicher Gewalt, soweit im Verwaltungsverfahren zur Wahrnehmung eigener Rechte erforderlich, Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen

hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in DGS, mit lbG oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet

Geltung auch für die Staatsanwaltschaften

§ 11 Abs. 2
Ermächtigung zur RVO (Rechtsverordnung) zum Anspruch auf Dolmetschen

§ 11 Abs. 3
Ermächtigung zur RVO für die Anerkennung von Prüfungen für Gebärdensprachkursleiter

keine speziellen Regelungen § 14
Barrierefreie Medien ... sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen versehen werden ...
(2) Berlin
Landesgleichberechtigungsgesetz (Inkrafttreten am 18. Mai 1999)
§ 12 Abs. 1 und 2 lbG und Gebärdensprache sind neben der Laut- und Schriftsprache gleichberechtigte Kommunikationsformen der deutschen Sprache § 12 Abs. 2 in Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgen kann, auf Antrag eine Person als Dolmetscher zugezogen werden, mit deren Unterstützung die Verständigung erfolgen kann § 13 Abs. 1
an Sonderschulen Erteilung des Unterrichts an Sonderschulen in lbG, Gebärdensprache und Schriftsprache

frühzeitiger Einsatz der Gebärdensprache bei Kindern, die über Aktivierung des Resthörvermögens keine Lautsprachkompetenz erwerben können

bis zum 31. 12. 2004 mit der Maßgabe, dass bis zu diesem Zeitpunkt lbG und Gebärdensprache nur in dem Umfang erteilt wird, in dem qualifizierte Lehrer zur Verfügung stehen

§ 13 Abs. 2
RVO-Ermächtigung zur Durchführung des Unterrichts in lbG und DGS

§ 13 Abs. 3
Lehrer müssen bis zum 31. 12. 2007 die Befähigung, Unterricht in Gebärdensprache zu erteilen, erwerben

§ 14 Abs. 1
Einführung eines Studiengangs Gebärdensprachdolmetschen

§ 14 Abs. 2
RVO ...

(3) Brandenburg
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze des Landes Brandenburg (vom 20. 3. 2003, Inkraftreten am 24. 3. 2003)
§ 5 Abs. 1 und 2
Anerkennung der DGS als eigenständige Sprache, lbG als Kommunikationsform der deutschen Sprache
§ 5 Abs. 3
das Recht, DGS oder lbG zu verwenden, auch nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden

§ 7 Abs. 1
das Recht ggü. Trägern öffentlicher Gewalt, soweit dieses zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, Träger haben sicherzustellen und Aufwendungen zu tragen

§ 7 Abs. 2
Ermächtigung zur RVO

keine speziellen Regelungen
(4) Bremen
Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze (Inkrafttreten zum 1. 1. 2004)
§ 10 Abs. 1 und Abs. 2
Anerkennung der DGS als eigenständige Sprache, LbG als Kommunikationsform der deutschen Sprache
§ 10 Abs. 3
das Recht, mit Behörden ... in DGS, mit lbG oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist

Kostenerstattung durch die jeweiligen Stellen

§ 10 Abs. 3
Ermächtigung zur RVO;
die Verbände sind zu beteiligen

keine speziellen Regelungen
(5) Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze
(Verabschiedung am 11. 12. 03, in Kraft seit dem 1. 1. 04)
keine ausdrückliche Anerkennung der Gebärdensprache § 8 Abs. 1
Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, Schwerhörige, Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit ... Trägern ... in DGS oder über lbG oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist und eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist.
Die Träger ... haben, sofern sie nicht selbst auf ihre Kosten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe zur Verfügung stellen, auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten, die diesen für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe entstehen.

§ 8 Abs. 2 RVO-Ermächtigung

keine speziellen Regelungen
(6) Rheinland-Pfalz
Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen
(vom 4. 12. 2002, Inkrafttreten zum 1. 1. 2003)
keine ausdrückliche Anerkennung § 8 Abs. 1
gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben das Recht, sich mit ... Behörden in DGS, mit lbG oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist

Sicherstellung der Verständigung und Tragen der Aufwendungen

gilt auch für Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden

§ 8 Abs. 2
Ermächtigung zur RVO über die Heranziehung und die Vergütung von Gebärdendolmetschern und über die Bereitstellung anderer Kommunikationshilfen

keine speziellen Regelungen
(7) Saarland
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland
(vom 26. 11. 2003, Inkrafttreten zum 19. 12. 2003)
keine ausdrückliche Anerkennung § 11 Abs. 1
Recht, sich mit öffentlichen Stellen in DGS, mit lbG oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist

auf Wunsch ist in erforderlichem Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen

die hierzu notwendigen Aufwendungen sind zu erstatten

welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen anzusehen sind, richtet sich nach der Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 ...

Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1,2 und 3 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden und bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen

§ 11 Abs. 2
Ermächtigung zur RVO

keine speziellen Regelungen
(8) Sachsen
Gesetz zur Verbesserung des selbstbestimmten Handelns von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Beschluss des Sächsischen Landtages vom 23. April 2004, Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 am Tage nach seiner Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft, die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2005 in Kraft)
§ 5 Abs. 1 – 2
Anerkennung der DGS als eigenständige Sprache, lbG als Kommunikationsform der deutschen Sprache
§ 5 Abs. 3
das Recht, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze die DGS oder lbG zu verwenden ... auch andere geeignete Kommunikationshilfen
§ 6 Abs. 1
nach Maßgabe der RVO das Recht, mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaats Sachsen in DGS, mit lbG oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung ... im notwendigen Umfang die Übersetzung ... sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
§ 6 Abs. 2
Ermächtigung zur RVO
(9) Sachsen-Anhalt
Behindertengleichstellungsgesetz
(vom 20. 11. 2001, Inkrafttreten zum 21. 11. 2001)
keine ausdrückliche Anerkennung § 16 Abs. 1
Gehörlose, Hörbehinderte und Stumme haben das Recht, sich gegenüber den öffentlichen Stellen des Landes ... entsprechend § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes dann der Gebärdensprache zu bedienen, wenn dies auch mündlich in der deutschen Lautsprache gestattet wäre. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so hat dies dieselben Wirkungen, wie wenn sie sich der deutschen Lautsprache bedienen. Die Behörden haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Bedarfs die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen
§ 16 Abs. 2
für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht an den allgemeinen Schulen Sachsen-Anhalts wird der unterricht in laut- und Schriftsprache unter Einbeziehung lbG und der DGS entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf erteilt

§ 16 Abs. 3
Einsatz entsprechend ausgebildeter Lehrkräfte

§ 16 Abs. 4
Qualifizierung der Lehrkräfte

(10) Schleswig-Holstein
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes S-H und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
(vom 16. 12. 2002, Inkrafttreten zum 1. 1. 2003)
§ 10 Abs. 1
Anerkennung der DGS als eigenständige Sprache, lbG als Kommunikationsform der deutschen Sprache
§ 10 Abs. 2
das Recht, in Verwaltungsverfahren ... in DGS oder mit lbG zu kommunizieren oder, soweit dies nicht möglich ist, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden, sofern nicht eine schriftliche Verständigung möglich ist. ...

es soll eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher hinzugezogen oder eine andere geeignete Kommuniationshilfe bereitgestellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eigener Rechte (Anmerkung: z.B. Elternabende) unerlässlich ist

die notwendigen Aufwendungen sind vom Träger der öffentlichen Verwaltung zu tragen

die Entschädigung erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ...

Verweis auf die Kommunikationshilfeverordnung des Bundes vom 17. Juli 2002

Art. 4 Rdnr. 2 Änderung des S-H Schulgesetzes
an Schulen für Hörgeschädigte wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in DGS und lbG erteilt

werden hörende und hörbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in DGS oder lbG erteilt werden









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